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Vereins-Satzung
Satzung
des Kreisverbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
Wittenberg und Umgebung e.V.
§ 1
Name und Sitz des Verbandes
Der Kreisverband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Wittenberg und Umgebung e.V., Mitglied des Landesverbandes Sachsen/Anhalt und des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnung- und Grundeigentümer e.V., im folgenden kurz "Verband" genannt, ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Kreises Wittenberg und Umgebung.
Der Verband ist in dem Vereinsregister eingetragen.
Sitz und Erfüllungsort des Verbandes ist Lutherstadt Wittenberg.
§ 2
Aufgaben des Verbandes
Der Verband bezweckt die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Insbesondere obliegt ihm die Aufklärung und Beratung seiner Mitglieder über Recht und Pflichten aus dem Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum und ihrer Unterstützung in der Wahrnehmung ihrer Interessen.
Zu diesem Zweck kann der Verband geeignete Einrichtungen unterhalten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dringliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstücke innerhalb des Verbandsterritoriums gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten sowie für schriftlich bestellte Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
Mitglieder, die sich um die Ziele des Verbandes Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt.
Der Austritt ist nur am Ende eines Kalenderjahres zulässig. Erist dem Vorsitzenden spätestens drei Monate vor dem Ende des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen;
- bei Haus-, Wohnungs- und Grundstücksverkauf,
- durch Tod,
- durch Ausschluss durch den Verbandsvorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen.
Der Ausschluss und die Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde , die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Er soll vor seiner Entscheidung den Auszuschließenden und einen Vertreter des Verbandsvorstandes hören.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Verbandes teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Verbandsorgane und bei der Verwaltung des Verbandsvermögens zustehen. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Verbandes und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen.
Der Verband haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verband von seinen Mitgliedern Beiträge.
Der Beitrag ist für ein Jahr im Voraus zu zahlen und zwar jeweils im Monat Januar für das laufende Jahr.
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn und erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.
Bei Haus-, Wohnungs- und Grundstücksverkauf erlischt die Beitragspflicht nach schriftlicher Mitteilung des Verkaufes an den Verbandsvorstand mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Mitteilung bei dem Vorstand eingeht. Die Beitragspflicht erlischt sofort, wenn der Käufer die Mitgliedschaft fortsetzt.
Für die Aufnahme in den Verband ist zusammen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Sofern beim Tod eines Mitgliedes dessen Erben die Mitgliedschaft fortsetzen, wird eine Aufnahmegebühr nicht erhoben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Der gezahlte Beitrag und die einmalige Aufnahmegebühr wird dem Mitglied durch den Verbandsvorstand als nachweisbare Ausgabe bestätigt.
Bei einem Ausschluss aus dem Verband gem. §4 Abs. 4d besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beitragsanteilen.
Die Organe des Verbandes sind:
die Mitgliederversammlung
der Verbandsvorstand
Der Verbandsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und weiteren 5 Beisitzern. Der Verbandsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und zwar jedes Vorstandsmitglied in besonderem Wahlvorgang.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
Die Vorstandesämter sind Ehrenämter.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Verbandsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.
Dem Verbandsvorstand obliegt die Leitung des Verbandes und die Verwaltung des Verbandsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind.
Der Verbandsvorstand soll in regelmäßigen Zeitabständen zusammen kommen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit Gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Verbandsvorstand wird dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder diese verlangt.
Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und hat die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes zu führen. Bei Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden braucht, vertritt ihn sein Stellvertreter.
Die Vorstandssitzungen und die gefassten Beschlüssen sind zu protokollieren und vom Leiter der Vorstandssitzung sowie dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende, nach Abstimmung im Vorstand, fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Verbandes zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt insbesondere:
- die Wahl des Verbandsvorstandes,
- die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
- die Erteilung und Entlastung für den Verbandsvorstand,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Wahl der Revisoren,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr,
- das Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Verbandes.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn:
- das Interesse des Verbandes es erfordert,
- ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt,
- der Landes-, oder Zentralverband, dessen Mitglied der Kreisverband ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder durch die Tagespresse von Verbandsvorsitzenden einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Jedoch gelten die Ausnahmen der §§ 11 und 12.
Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.
Jedes Mitglied hat in der Versammlung Sitz und Stimme. Es kann sich vertreten lassen. Die Vertretung ist schriftlich nachzuweisen.
§ 10
Revision des Verbandsvermögens
Die Mitgliederversammlung wählt drei Revisionen in offener Wahl, die unter sich einen Obmann bestimmen. Der Obmann oder sein Vertreter nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratener Stimme teil.
Es ist mindestens eine Revision im Jahr durchzuführen, die durch ein Feststellungsprotokoll nachzuweisen ist.
Die Kassenführung hat entsprechend den Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu erfolgen, alle Kassenbelege- und Bücher sind 5 Jahre aufzubewahren.
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben und drei Viertel der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von sechs Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.
Die Einladung zu den Versammlungen muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag erfolgen.
§ 12
Auflösung des Verbandes
- Der Verband wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
- Der Auflösungsantrag, wenn er von dem Verbandsvorstand gestellt wird, ist bei Einberufung der Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Der Auflösungsantrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden. Dieser schriftliche Antrag an den Verbandsvorstand muss von den beantragten Mitgliedern unterschrieben werden.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist es erforderlich, das
a) mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und
b) ¾ der Anwesenden dem Antrag zustimmen.
- Fehlt einer dieser beiden Voraussetzungen, ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig. Es muss dann innerhalb von drei Wochen eine neue Versammlung einberufen werden. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Dem Auflösungsantrag muss die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmen, andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 13
Liquidation des Verbandsvermögens
- Nach beschlossener Auflösung findet die Liquidation des Verbandsvermögens statt. Der zuletzt amtierende Verbandsvorsitzende hat dies als Liquidator durchzuführen. Bei Notwendigkeit kann der Liquidator auch von den zuständigen Kreisgericht benannt werden
- Über den Verbleib des Vermögensüberschusses hat die letzte Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss zu befinden.
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist das Kreisgericht in der Lutherstadt Wittenberg zuständig.
Lutherstadt Wittenberg, den 27.04.1991
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